Verkünder göttlicher Allmacht werden oft Zeugen menschlicher Ohnmacht. Wenn niemand mehr weiter weiß, verkörpern sie die letzte Hoffnung.
Die Bereitschaft, Menschen in Not zu helfen, ist groß. Hilfsorganisationen mobilisieren und koordinieren Helfer und Hilfen nach Bedarf und Verfügbarkeit.
Wer sich einsetzt, setzt sich aus. Theologen können schnell in die Schusslinie geraten. Genauso schnell wenden sich Kirchen und Kollegen dann ab.
Gegenstand des Normenkontrollantrags ist § 80c NiedersächsischesBeamtengesetz (NBG). Nach dieser Vorschrift können Bewerber für dieLaufbahnen des gehobenen und des höheren Dienstes in einTeilzeit-Beamtenverhältnis von drei Vierteln der regelmäßigenArbeitszeit eingestellt werden. Die Einstellungsteilzeit war im Jahr1997 aus arbeitsmarktpolitischen Gründen eingeführt worden, um aufdiese Weise möglichst vielen Bewerbern, insbesondere Lehramtsbewerbern,eine Einstellung in den öffentlichen Dienst zu ermöglichen. Auf der Grundlage des § 80c NBG sind in Niedersachsen rund 6.400Bewerber als beamtete Lehrkräfte nur in Teilzeitbeschäftigungeingestellt worden. Hiergegen gerichtete Klagen waren vor demNiedersächsischen Oberverwaltungsgericht erfolgreich. Nach Auffassungdes Oberverwaltungsgerichts ist § 80c NBG nur dann verfassungsgemäß,wenn die Regelung verfassungskonform dahingehend ausgelegt werde, dassdie Begründung einer Teilzeitbeschäftigung einen entsprechenden Wunschdes Bewerbers voraussetze. Fehle ein solcher Wille, sei die Anordnungder Teilzeitbeschäftigung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgerichtbestätigte die Entscheidung.
Die Niedersächsische Landesregierung hält die Regelung, unabhängig voneiner beschränkenden Auslegung, für gültig und hat deshalb dasBundesverfassungsgericht angerufen. Der Zweite Senat desBundesverfassungsgerichts kam zu dem Ergebnis, dass die antragsloseTeilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl dervollen Beschäftigung gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtendenGrundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentationverstößt. Eine verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung ist nichtmöglich, insbesondere lässt § 80c NBG eine Deutung nicht zu, nach derdie Begründung einer Teilzeitbeschäftigung von der Wahlmöglichkeit desbetroffenen Beamten abhängig ist. Die Norm ist daher nichtig. DerRichter Gerhardt hat der Entscheidung eine abweichende Meinungangefügt.
I. Die in § 80c NBG vorgesehene Möglichkeit der antragslosen Einstellungsteilzeit von Beamten verstößt gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
Das Grundgesetz sieht im Berufsbeamtentum eine Institution, die, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung, eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatswesen gestaltenden politischen Kräften bilden soll. Das Berufsbeamtentum stellt ein Instrument zur Sicherung von Rechtsstaat und Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar. Prägende Strukturmerkmale des Berufsbeamtentums sind die hauptberufliche Beschäftigung auf Lebenszeit und das hiermit korrespondierende Alimentationsprinzip. Mit dem Eintritt in das Beamtenverhältnis wird der Beamte verpflichtet, sich voll für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zustellen. Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Die Gewährleistung einer rechtlich und wirtschaftlich gesicherten Position soll den Beamten in die Lage versetzen, unsachlichen oder parteilichen Einflussnahmen zu widerstehen und seine Bereitschaft zu einer ausschließlich an Gesetz und Recht orientierten Amtsführung zu fördern.
Mit diesen grundlegenden Strukturprinzipien des hergebrachten Berufsbeamtentums ist eine unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung von Beamten mit gleichzeitiger Erhöhung des Nebentätigkeitsumfangs nicht in Einklang zu bringen. Der Dienstherr bietet dem Teilzeitbeamten nicht das Maß an beruflicher Auslastung und, damit korrespondierend, an Einkünften, das er einem Vollzeitbeamten gewähren und schulden würde. Im Falle der antragslosen Einstellungsteilzeit wird der betroffenen Beamte schon zum Zwecke der gewünschten Einnahmeerzielung - und damit um ein dem Amt wenigstens annähernd angemessenes Einkünfteniveau zu erreichen - typischerweise auf die Ausübung von Nebentätigkeiten ausweichen müssen. In dieser Konstellation, die die Gefahr begründet, dass der Beamte zum "Diener zweier Herren" wird, sind Interessenkonflikte angelegt, die Einsatzbereitschaft, Loyalität und Unparteilichkeit des Beamten gefährden können.Nach Auffassung des Richters Gerhardt ist die zur Überprüfung stehendeNorm nur deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gesetzgeber die ihmbei der Regelung der Beamtenbesoldung gesetzte Grenze des Gebotsamtsangemessener Alimentation nicht eingehalten hat. Ein Verstoß gegendie hergebrachten Grundsätze der hauptberuflichen Beschäftigung auf Lebenszeit und der vollen beruflichen Hingabe liege hingegen nicht vor;die Senatsmehrheit argumentiere insoweit allein abstrakt sowie ohnehinreichende Tatsachenbasis. Sie verkenne zudem, dass Art. 33 Abs. 5 GGdem Gesetzgeber erlaube, das Beamtenrecht in seinen einzelnenAusprägungen den veränderten Umständen anzupassen, ohne dass es dazueines zusätzlichen "Titels" aus dem Grundgesetz - etwa desSozialstaatsprinzips - bedürfe.
Mit ihren - nicht entscheidungserheblichen - Ausführungen zumBedeutungsgehalt der seit 1. September 2006 gültigen Neufassung desArt. 33 Abs. 5 GG habe die Senatsmehrheit sich nicht nur über dengeänderten Wortlaut der Norm hinweg gesetzt, sondern vor allem inunzulässiger Weise dem vorrangig zur Konkretisierung des Art. 33 Abs. 5GG berufenen Gesetzgeber vorgegriffen. Die Einfügung der Worte "undfortzuentwickeln" in Art. 33 Abs. 5 GG könne kaum etwas anderes alseine Relativierung der Verbindlichkeit der hergebrachten Grundsätze desBerufsbeamtentums bedeuten.
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